Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Ein im Bereich des § 3a Abs. 2 UStG häufig vorkommender Fall ist die Güterbeförderung.
BeispielDer deutsche Unternehmer U beauftragt den Spediteur S mit dem Transport von Gütern von Moskau nach Peking. Die Güterbeförderung ist grundsätzlich in § 3b Abs. 1 UStG geregelt, da keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung erfolgt. Auftraggeber der Beförderungsleistung ist jedoch ein Unternehmer. Daher ist die Leistung nicht nach § 3b Abs. 1 UStG, sondern zunächst über § 3a Abs. 2 UStG zu lösen. Hier allerdings wird die Leistung im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet (Transport von Gütern ausschließlich in Drittstaaten). Somit ist nach § 3a Abs. 8 UStG die Beförderungsleistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln. |
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