Zuordnung einzelner Ausgangsleistungen

Hinsichtlich einzelner Leistungen des Unternehmers ist zu bestimmen, inwieweit diese in den Rahmen seines Unternehmens fallen, denn nur diese Umsätze können nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sein. Dabei umfasst der Rahmen des Unternehmens die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfaltete Tätigkeit. Auch der Rechtsprechung des EuGH zufolge ist eine natürliche Person, die bereits für ihre Haupttätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, auch für jede weitere, nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer anzusehen, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S.d. Art. 9 MwStSystRL darstellt (EuGH, Urt. v. 16.06.2013 - Rs. C-62/12). Dazu gehören: