Nebengeschäfte

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Nebengeschäfte

Solche Geschäfte hängen zwar wirtschaftlich mit dem Unternehmen zusammen, sie müssen jedoch nicht unbedingt vorkommen (beispielsweise wenn ein Gastwirt ein Buch über seine langjährigen Erfahrungen im Umgang mit seinen Kunden verfasst).

Sonstige Leistungen eines Unternehmers, die mit Hilfe von Gegenständen des Privatvermögens im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. Auslieferungsfahrten mit dem privaten Kfz), fallen gleichwohl in den Rahmen des Unternehmens. Auch die Verwendung von Gegenständen des Unternehmensvermögens für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist grundsätzlich steuerbar (§ 3 Abs. 9a UStG). Sonstige Leistungen des Unternehmers für seinen Privatbereich (z.B. ein Rechtsanwalt, der sich vor Gericht selbst vertritt), die er ohne den Einsatz von Gegenständen seines Unternehmens erbringt, finden nicht im Rahmen seines Unternehmens statt.