Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Grundsätzlich wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Verhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist. Danach ist regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung auch Leistungsempfänger. Daher ist es bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen entscheidend, dass die Personen zwar gemeinschaftlich, aber als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Rechtspersonen handeln. Um solch eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Rechtsperson handelt es sich, wenn
a) | die Gemeinschaft selbst Unternehmer nach § 2 UStG ist (wie z.B. durch entgeltliche Überlassung eines Gegenstands an eine zu der Gemeinschaft gehörende Person), oder |
b) | die Gemeinschaft als solche nichtunternehmerisch auftritt. |
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