Korrektur einer Rechnung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Korrektur einer Rechnung

Die Korrektur einer nicht richtig ausgestellten Rechnung ist jederzeit möglich. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.07.2010 - Rs. C-368/09 ausdrücklich bestätigt.

Die Grundsatzentscheidung zur Rechnungsberichtigung ist das Verfahren Senatex (EuGH, Urt. v. 15.09.2016 - C-518/14). Bei der Klägerin handelte es sich um die Firma Senatex GmbH, die einen Großhandel mit Textilien betreibt. Sie beanspruchte in den Steuererklärungen für die Jahre 2008-2011 einen Vorsteuerabzug u.a. aus Provisionsabrechnungen. Senatex rechnete mit ihren Handelsvertretern die Provisionen per Gutschrift ab. Ebenso nahm das Unternehmen einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen eines Werbegestalters vor.

Das zuständige Finanzamt führte bei der Senatex eine Außenprüfung für die betreffenden Jahre 2008-2011 durch. Die Gutschriften, die das Unternehmen gegenüber ihren Handelsvertretern erteilt hatte, enthielten weder eine Steuernummer noch die USt-IdNr. der Vertreter. Die Abrechnungsdokumente verwiesen auch nicht auf Anlagen, aus denen sich die entsprechenden Angaben hätten entnehmen lassen. Ebenso enthielten die Rechnungen des Werbegestalters weder eine Steuernummer noch eine USt-IdNr.