Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG)

Das Entgelt, das der Leistungsempfänger für die Leistung aufwenden muss, ist anzugeben. Das Entgelt ist nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt anzugeben. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist ebenfalls bereits in der Rechnung anzugeben. Im Fall der Vereinbarung von Skonti, Boni und Rabatten ist darauf hinzuweisen.