Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Rechnung muss eine Leistungsbeschreibung enthalten. Bei Lieferungen sind die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegenstände anzugeben. Handelsübliche Sammelbezeichnungen (z.B. Büromöbel, Schrauben, Schnittblumen etc.) sind zulässig, solange es sich nicht um allgemeine Bezeichnungen handelt, z.B. Bürobedarf oder Geschenkartikel (vgl. Abschn. 14.5 Abs. 15 UStAE). Die Angabe eines Markennamens ist nicht erforderlich. Das BMF hat im Schreiben vom 01.04.2009 dazu Stellung genommen, ob in einer Rechnung über die Lieferung von Handys zwingend die IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) als handelsübliche Bezeichnung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG anzugeben sei. Das BMF hält die Angabe für nicht erforderlich, so dass ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann möglich ist, wenn beispielsweise bei der Lieferung einer größeren Anzahl von Mobilfunkgeräten die Angabe der einzelnen IMEI-Nummern fehlt.
PraxistippGleichwohl empfiehlt es sich, diese Nummern anzugeben, da das BMF davon ausgeht, dass in dem Nichtvorhandensein dieser Angaben auch ein Indiz für eine Scheinlieferung gegeben sein kann. |
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