Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sind in der Rechnung anzugeben. Es ist ausreichend, dass mit Hilfe der Namensangaben der leistende Unternehmer ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich, als Rechnungsaussteller immer den zivilrechtlich Verpflichteten als Aussteller anzugeben. Bei sich noch in Gründung befindlichen Gesellschaften (Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft) ist ein entsprechender Hinweis durch Anbringen des Zusatzes i.G. (in Gründung) vorzunehmen.
Besitzt die Unternehmung mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsstellen, ist die Angabe einer beliebigen betrieblichen Anschrift möglich.
Bei der Organschaft kann entweder der Name und die Anschrift des Organträgers oder der Organgesellschaft angegeben werden. Wie bereits erwähnt, ist es aber auch in der Praxis am praktikabelsten, den zivilrechtlich Verpflichteten als Rechnungsaussteller anzugeben. Eine Rechnungsausstellung durch den Organträger ist aber ebenso zulässig.
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