Telefax

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Telefax

Grundsätzlich sind Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden, anzuerkennen wie Originalrechnungen. Der Rechnungsempfänger muss das empfangene Telefax aufbewahren. Ist das Dokument auf Thermopapier gedruckt, muss es durch einen nochmaligen Kopiervorgang haltbar gemacht werden, so dass es für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. Der Absender muss ebenfalls eine Kopie des Telefax aufbewahren.

Sofern ein Computerfax beteiligt ist, gelten Grundsätze der elektronischen Rechnungsübermittlung. Dabei ist eine von Standardtelefax an Standardtelefax oder von Computertelefax/Faxserver an Standardtelefax übermittelte Rechnung als Papierrechnung anzusehen (vgl. Abschn. 14.4 Abs. 2 UStAE).