Aufzucht/Halten von Pferden (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Die Aufzucht und das Halten von Vieh unterliegt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Keine landwirtschaftliche Nutzung von Pferden

Nach dem BFH-Urteil vom 22.01.2004 - V R 41/02 fällt das Einstellen und Betreuen von Pferden, die von ihren (nicht landwirtschaftlichen) Eigentümern zu gewerblichen und selbständigen Zwecken oder zu Freizeitzwecken genutzt werden, nicht mehr unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Auch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (z.B. bei Option eines bisher pauschalierenden Landwirts bzw. bei Pferdepensionsleistungen durch einen Nichtlandwirt) kommt nicht mehr zur Anwendung (BMF-Schreiben v. 09.08.2004 - IV B 7 - S 7233 - 29/04 und IV B 7 - S 7410 - 25/04, BMF-Schreiben v. 27.08.2015 - III C 2 - S 7410/07/10005  sowie Abschn. 12.2 Abs. 3 sowie Abschn. 24.1 Abs. 4 Satz 7 UStAE).

Dies hat europarechtliche Gründe:

Gemäß Art. 295 MwStSystRL dürfen nur die in den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL genannten Leistungen nach der nationalen Pauschalregelung (§ 24 UStG) besteuert werden. Ebenso sind unter "Halten von Vieh" im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nur die in den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL bestimmten Leistungen zu verstehen.