Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Mit Einführung des § 25 UStG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen erlassen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage gilt als lex specialis gegenüber den grundsätzlichen Regelungen des § 10 UStG. Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt als lex specialis gegenüber den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 15 UStG. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG führt § 25 Abs. 5 UStG weitere Pflichten auf.
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