Steuerbefreiungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Steuerbefreiungen

Die Reiseleistungen können

gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 UStG steuerfrei sein, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet erbracht wurden,

gem. § 4 UStG steuerfrei sein, insbesondere steuerfreie Versicherungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 10 Buchst. b) UStG (vgl. Abschn. 25.1 Abs. 13 UStAE) und unternehmerbezogene Steuerbefreiungen, z.B. § 4 Nr. 25 UStG (vgl. Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE). Liegen für die Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Reiseleistungen im Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG der Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG vor (vgl. Abschn. 4.25.2 Abs. 10 und Abschn. 25.2 Abs. 7 UStAE).

Beispiel

Eine Jugendherberge bietet für Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren eine Erlebnisreise mit Selbstverteidigungskurs an.

Die Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG sind nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.