Steuersatz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Steuersatz

Der BMF führt in seinem Schreiben vom 05.03.2010 - IV D 2 - 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008 aus, dass, soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, sie gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung gelten. Auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils unterliegt eine Reiseleistung als sonstige Leistung eigener Art nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gelte auch, so das BMF, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2012 - C-557/11 entschieden, dass bei Eigenleistungen auch der ermäßigte Steuersatz in Frage kommt. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Margenbesteuerung gem. § 25 UStG wird auf das  BFH-Urteil vom 27.03.2019 - V R 10/19 (V R 60/16) verwiesen.