Leistungsempfänger

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Leistungsempfänger

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") wurde der Anwendungsbereich des § 25 UStG durch die Streichung des Halbsatzes "die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind" in Absatz 1 erweitert. Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 08.02.2018 - Rs. C-380/16 "Kommission/Deutschland") war diese Einschränkung nicht mehr zulässig. Demnach findet die Differenzbesteuerung nun auch Anwendung, wenn die Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. B2B- bzw. Kettengeschäfte über Reiseleistungen fallen nun auch in den Anwendungsbereich des § 25 UStG.