Unternehmer

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Unternehmer

Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung i.S.d. § 25 UStG ist, dass die Reiseleistungen durch einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erbracht werden. Unerheblich ist, ob die Erbringung von Reiseleistungen allein Gegenstand des Unternehmens ist. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 03.04.2012 (IV D 2 - S 7100/07/10027) Stellung zu den Fällen genommen, in denen der Unternehmer die Reiseleistung im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung erbringt. Sofern die Leistungen dem Reisenden unmittelbar zugutekommen, steht der Einordnung als Reisevorleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, dass die Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Auftretens im eigenen Namen ist die zivilrechtliche Beurteilung (vgl. Abschn. 25.1 Abs. 7 UStAE). Das BMF führt in seinem Schreiben vom 10.12.2014 (IV D 3 - S 7015/14/10001 (2014/1073025), BStBl I, 1622) aus, dass ein Unternehmer grundsätzlich als Reiseveranstalter anzusehen ist, wenn er dergestalt in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Reisenden tritt, dass er für den reibungslosen Ablauf der Reise selbst verantwortlich ist.

Die Margenbesteuerung i.S.d. § 25 UStG kommt damit insbesondere für folgende Unternehmer in Betracht:

Veranstalter von Pauschalreisen,