Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)

Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Bei der Dienstleistungskommission wird eine Leistungskette fingiert. Sie behandelt den Auftragnehmer als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden. Die Dienstleistungskommission erfasst die Fälle des sogenannten Leistungseinkaufs und des Leistungsverkaufs.