Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die sonstige Leistung braucht nicht in einem Tun (positive Leistung), sondern kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands (negative Leistung) bestehen (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG). Das Unterlassen besteht in der eigenen Untätigkeit. Der Unternehmer nimmt bestimmte Handlungen zugunsten eines anderen nicht vor.
BeispielDer Unternehmer A beabsichtigt, in Münster eine Filiale seiner Discountapothekenkette zu eröffnen. Die lokalen Apotheken bieten A eine Entschädigung für seine Bemühungen an, wenn A seine Pläne nicht verwirklicht. Lösung: A unterlässt in Erwartung der Gegenleistung eine unternehmerische Betätigung im Gebiet von Münster. A erbringt damit eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) gegen Entgelt. Die Bezeichnung als Entschädigung ist unerheblich. |
Das Dulden besteht in der Hinnahme des Verhaltens eines anderen oder eines Zustands.
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