Restaurationsleistungen (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Restaurationsleistungen (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG)

Bei den sogenannten Restaurationsumsätzen prägen die Dienstleistungsanteile die einheitliche Leistung gegenüber den Lieferungselementen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern auch im sogenannten Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. Das Vorhandensein von besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ist ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. Von wem diese besonderen Vorrichtungen bereitgehalten werden, ist für die Qualifizierung als Restaurationsumsatz unerheblich (Abschn. 3.6 UStAE).

Weitere Merkmale für die Annahme von Dienstleistungen im Darreichungsbereich sind:

Die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass,

die Zubereitung und Darreichung von Speisen,

deren ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und Gefäßen,

die Überlassung dieser Platten und Gefäße sowie von Geschirr und/oder Besteck zur Nutzung,

der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt,