Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

Als Einfuhr gilt das Verbringen eines Gegenstands aus dem Drittland in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Der Tatbestand der Einfuhr ist grundsätzlich nicht bereits mit Grenzübertritt erfüllt, sondern erst, wenn der eingeführte Gegenstand zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Für den umsatzsteuerlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt, sondern dass er hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Danach liegt z.B. keine Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinne vor, wenn sich die Drittlandsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren oder in einem Zolllagerverfahren befindet.