Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist es erforderlich, dass zwischen
zwei Beteiligten (Leistender und Leistungsempfänger), | |
eine Leistung erbracht wird, | |
der eine Gegenleistung gegenübersteht (Entgelt), | |
wobei die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht werden muss. |
Vorhandensein zweier Beteiligter
Ein Leistungsaustausch kann nur zwischen zwei verschiedenen umsatzsteuerlich rechtsfähigen Personen vorliegen. Umsatzsteuerlich rechtsfähig sind
natürliche Personen, | |
juristische Personen sowie | |
Personenzusammenschlüsse, die wirtschaftlich als Einheit nach außen auftreten. |
Nicht rechtsfähig sind somit Innengesellschaften mangels wirtschaftlichem Auftritt nach außen. Dagegen können Gesellschafter von Personengesellschaften gegenüber ihren Gesellschaften selbständig als Unternehmer auftreten, da sowohl Gesellschaft als auch Gesellschafter rechtsfähige Steuersubjekte i.S.d. UStG sein können.
Im Fall einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) werden über eine gesetzlich geregelte Fiktion verschiedene umsatzsteuerliche Rechtssubjekte zu einem einzigen Unternehmen zusammengefasst. Bei Leistungen zwischen den Mitgliedern des Organkreises findet über diese Fiktion (Innenumsatz) kein Leistungsaustausch statt, weil keine zwei beteiligten Unternehmen vorhanden sind.
Leistung
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