Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
§ 5 Abs. 2 und 3 UStG enthält die Berechtigung für die folgenden Rechtsverordnungen:
![]() | Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11.08.1992 (BGBl I, 1526) |
![]() | Einreise-Freimengen-Verordnung vom 02.12.1974 (BGBl I, 3377) |
![]() | Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung vom 11.01.1979 (BGBl I, 73) |
Nach der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) sind u.a. die folgenden Sachverhalte von der Einfuhrumsatzsteuer befreit:
Befreiung der Einfuhr von | |
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Gegenständen, die zollfrei eingeführt werden können | |
Sendungen von geringem Wert | |
Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen | |
landwirtschaftlichen Erzeugnissen | |
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters | |
Tieren für Laborzwecke | |
Gegenständen für Organisationen der Wohlfahrtspflege | |
Werbedrucken | |
Werbemitteln für den Fremdenverkehr | |
amtlichen Veröffentlichungen, Wahlmaterialien | |
Behältnissen und Verpackungen | |
zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Gegenständen | |
Rückwaren | |
Gegenständen der Freihafenlagerung | |
Gegenständen der Freihafenveredelung | |
Fängen deutscher Fischer |
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