Auslagerung

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Auslagerung

Wird Nichtgemeinschaftsware aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert, entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangehende Lieferung gem. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 2 UStG. Soweit in diesem Zusammenhang auch die Abfertigung zum freien Verkehr (Einfuhr) erfolgt, ist diese gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Beispiel (BMF v. 28.01.2004, BStBl I, 242; Anlage 2 Beispiel 32)

Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B in Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren überführt; gleichzeitig wird der Gegenstand für Umsatzsteuerzwecke in ein Umsatzsteuerlager eingelagert. Die Einlagerung erfolgt beim Lagerhalter L in Deutschland. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an das Versicherungsunternehmen C zu der Kondition "verzollt und versteuert" verkauft. B bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und danach an C zu befördern. C ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.