Einlagerung

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Einlagerung

Steuerfrei ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen. Ausreichend für die Steuerbefreiung ist der Wille des Einführers zur Einlagerung der Ware (BMF v. 28.01.2004, BStBl I, 242). Es kommt nicht darauf an, dass der Gegenstand tatsächlich in ein Umsatzsteuerlager gelangt.

Beispiel (BMF v. 28.01.2004, BStBl I, 242; Anlage 2 Beispiel 31)

Unternehmer A liefert Papierrollen aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B (Versendung durch A). Sobald die Papierrollen in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am 10.01. in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Papierrollen in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B noch vor der Einlagerung einen Abnehmer C findet. Die Papierrollen werden auf Wunsch des C am 16.01. unmittelbar zu dessen Fertigungshalle nach Düsseldorf versendet.