Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG betreffen die Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung im Inland gem. § 4 UStG grundsätzlich ebenfalls steuerfrei wäre.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG befreit die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhrumsatzsteuer, die nach ihrer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Hierdurch wird eine Abfertigung zum freien Verkehr ohne die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2018 - C-528/17).
Die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert bzw. ausgelagert werden sollen, ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Die Einfuhr von Gas und Elektrizität wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG befreit.
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