Steuerbefreit gem. § 4b UStG sind die folgenden Erwerbe:
Vorschrift | Regelungsgehalt: |
§ 4b Nr. 1 | Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre |
§ 4b Nr. 2 |
§ 4b Nr. 3 | Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre |
§ 4b Nr. 4 | Erwerb von Gegenständen für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug |