Berechnung bei Fremdwährung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Berechnung bei Fremdwährung

Für die Berechnung der Steuer als auch der abziehbaren Vorsteuerbeträge sind Werte in fremder Währung gem. § 16 Abs. 6 UStG in Eurobeträge umzurechnen. Der maßgebliche Monat bestimmt sich wie folgt:

bei Anwendung der Soll-Besteuerung: Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder die Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG vereinnahmt wurde,

bei Anwendung der Ist-Besteuerung: Monat, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Praxistipp

Bei Soll-Besteuerung ist eine Kursänderung zwischen Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung unmaßgeblich.

Die Umrechnung kann wie folgt vorgenommen werden:

nach dem vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Durchschnittskurs für den maßgeblichen Monat oder

nach dem vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Durchschnittskurs für den Vormonat (Vereinfachungsregelung, vgl. Abschn. 16.4 Abs. 2 ) oder