Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Für die Berechnung der Steuer als auch der abziehbaren Vorsteuerbeträge sind Werte in fremder Währung gem. § 16 Abs. 6 UStG in Eurobeträge umzurechnen. Der maßgebliche Monat bestimmt sich wie folgt:
![]() | bei Anwendung der Soll-Besteuerung: Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder die Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG vereinnahmt wurde, |
![]() | bei Anwendung der Ist-Besteuerung: Monat, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. |
PraxistippBei Soll-Besteuerung ist eine Kursänderung zwischen Leistungserbringung und Entgeltvereinnahmung unmaßgeblich. |
Die Umrechnung kann wie folgt vorgenommen werden:
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