Berechnungsgrundlage

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Steuer hat der Unternehmer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG unter folgenden Voraussetzungen zu berechnen:

Umsätze im Rahmen seines Unternehmens,

Umsätze, für die er die Steuer schuldet,

Umsätze, für die die Steuer im Besteuerungszeitraum entstanden ist.

Neben der Steuer auf diese Umsätze sind folgende Steuerbeträge gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG hinzuzurechnen:

Steuerbeträge, die der Abnehmer gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG bei Anwendung der sogenannten Vertrauensschutzregelung  gem. § 6a Abs. 4 UStG schuldet,

Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller im Fall eines unrichtigen  (§ 14c Abs. 1 UStG) oder unberechtigten  Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) schuldet,

Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG bei entrichtet.