Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Auf der ersten Ebene ist die Steuer auf den einzelnen Umsatz zu berechnen. Der maßgebliche Steuersatz (§ 12 UStG) ist mit der Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) zu multiplizieren.
Auf der zweiten Ebene ist die Steuer auf die Summe aller Umsätze im Besteuerungszeitraum zu berechnen. Von der Summe der Steuer auf die o.g. Umsätze des Besteuerungszeitraums sind gem. § 16 Abs. 2 UStG die in den Besteuerungszeitraum fallenden, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
PraxistippSteuerberechnungsformel:
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