Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Berechnung erfolgt für den Besteuerungszeitraum. Dieser umfasst gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich das Kalenderjahr, ist aber in folgenden Fällen kürzer:
![]() | die unternehmerische Tätigkeit wurde im Laufe des Kalenderjahres begonnen oder beendet (§ 16 Abs. 3 UStG), |
![]() | der Eingang der Steuer scheint gefährdet (§ 16 Abs. 4 UStG i.V.m. § 221 AO "Abweichende Fälligkeitsbestimmung"), |
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