Besteuerungszeitraum

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Besteuerungszeitraum

Die Berechnung erfolgt für den Besteuerungszeitraum. Dieser umfasst gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich das Kalenderjahr, ist aber in folgenden Fällen kürzer:

die unternehmerische Tätigkeit wurde im Laufe des Kalenderjahres begonnen oder beendet (§ 16 Abs. 3 UStG),

der Eingang der Steuer scheint gefährdet (§ 16 Abs. 4 UStG i.V.m. § 221 AO "Abweichende Fälligkeitsbestimmung"),

der Unternehmer ist damit einverstanden (§ 16 Abs. 4 UStG).