Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Befreit i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG ist der Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Das heißt, sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen können Gegenstand der Steuerbefreiung sein.
BeispielDie Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Grundstück stellt eine Lieferung dar, während die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück umsatzsteuerlich als sonstige Leistung eingestuft wird. Beide Umsätze werden durch die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG erfasst. |
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