Entnahme von Grundstücken

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Entnahme von Grundstücken

Beispiel

Unternehmer A hat ein bebautes Grundstück, das bisher seinem Einzelunternehmen zugeordnet war, entnommen. Das Grundstück wird seitdem nur noch zu privaten Zwecken genutzt.

Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen, liegt gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. Obwohl dieser Vorgang nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, ist er gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG steuerfrei (Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).