§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG: Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG : Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet

Die Vorschrift betrifft z.B. die Fälle, in denen die Übereignung des Grundstücks gesetzlich bestimmt ist und bei denen die Auflassung aufgrund eines - wegen Formmangels - nichtigen Verpflichtungsgeschäfts erfolgt.