Antragsverfahren

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Antragsverfahren

Die Vergütung der Umsatzsteuer wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 UStG nach amtlichem Vordruck vorzunehmen oder durch amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (seit dem 01.01.2023). Anders als sonst üblich bei der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen (z.B. USt-Voranmeldungen, USt-Jahreserklärungen) besteht hier ein echtes Wahlrecht. Die begünstigte Körperschaft kann entscheiden, ob sie weiterhin die Anträge auf Papier stellt oder das elektronische Antragsverfahren nutzen möchte.

In der Anlage zum Vordruck sind die Ausfuhren einzeln aufzuführen. Die zu erstattende Steuer ist im Antrag durch den Antragsteller selbst zu berechnen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 UStG). Zuständig für den Vergütungsantrag gem. § 24 Abs. 1 UStDV ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Sitz hat. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Gegenstand ausgeführt wurde (§ 24 Abs. 1 UStDV). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Unter den Voraussetzungen des § 110 AO kann nach den allgemeinen Regeln Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Hinweis