Beleg- und buchmäßiger Nachweis

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Beleg- und buchmäßiger Nachweis

Die Anspruchsvoraussetzungen sind beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Als Belege für den Ausfuhrnachweis kommen insbesondere Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine sowie Speditionsbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschn. 4a.3 Abs. 1 UStAE).

Der Buchnachweis richtet sich nach § 24 Abs. 3 UStDV. Es sollen regelmäßig die folgenden Angaben aufgezeichnet werden:

die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,

der Name und die Anschrift des Lieferers,

der Name und die Anschrift des Empfängers,

der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet,

der Tag der Ausfuhr des Gegenstands,

die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.