Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Werden die im Rahmen von § 4a UStG ausgeführten Gegenstände wieder eingeführt, sind sie nicht als Rückwaren einfuhrumsatzsteuerfrei (§ 12 Nr. 3 EUStBV, Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung). Ist daher eine Vergütung für ausgeführte Gegenstände beantragt worden, muss bei der Einfuhr eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zoll abgegeben werden, dass der betreffende Gegenstand zur Verwendung für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in das Drittland ausgeführt wurde (vgl. Abschn. 14a.5 Satz 2 UStAE).
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