Hingabe an Zahlungs statt

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Hingabe an Zahlungs statt

Der Tausch muss nicht von vornherein vereinbart sein. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Umsatz tatsächlich als Tausch abgewickelt wird. Auch die Hingabe eines Gegenstands an Zahlungs statt führt deshalb zu einem Tausch i.S.v. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG.

Beispiel

A liefert dem Schreiner B eine Tischkreissäge. Da der B unvorhergesehen nicht zahlungsfähig ist, bietet er dem A einen von ihm gefertigten Büroschrank an Zahlungs statt an.

Lösung: Es handelt sich um einen Tausch nach § 3 Abs. 12 UStG.