Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Umsätze mit inländischen gültigen Wertzeichen sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchst. i) UStG. Der Umsatz mit entwerteten Wertzeichen fällt daher nicht unter die Befreiungsvorschrift.
Wertzeichen sind übertragbar und verpflichten den Aussteller der Karten, Marken o.Ä. gegenüber dem Inhaber der Wertzeichen zur Erbringung der versprochenen Leistung. Aussteller dieser amtlichen Wertmarken sind grundsätzlich Hoheitsträger im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnis im Inland (z.B. Steuermarken, Gebührenmarken, Postwertzeichen usw.). Eine Steuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. i) UStG kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Wertzeichen zum aufgedruckten Wert umgesetzt werden. Zum aufgedruckten Wert können jedoch auch Sonderzuschläge, wie z.B. der Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken, gehören.
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