Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Allgemein
Durch die Auslagerung, die keinen neuen Besteuerungstatbestand darstellt, entfällt die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb bzw. die Einfuhr). Die bei der Auslagerung zu erhebende Umsatzsteuer muss nach Art. 16 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie der Höhe der Abgabe entsprechen, die bei der Besteuerung der Umsätze im Inland geschuldet worden wäre. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung wegfällt, ist daher um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten und nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b) UStG steuerfreien Leistungen sowie um die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern zu erhöhen, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind (§ 10 Abs.1 Satz 5 UStG).
Eine Auslagerung liegt vor,
wenn ein in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 3 UStG), | |
bei Wegfall der übrigen Voraussetzung für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 4 UStG), | |
soweit nicht begünstigte Leistungen an eingelagerten Gegenständen erbracht werden (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 4 UStG). |
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