Geschäfts- und Betriebsräume

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Geschäfts- und Betriebsräume

Zulässig ist das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume zu den Geschäfts- und Arbeitszeiten. Zwar betrifft das Betreten dieser Räumlichkeiten ebenfalls das Grundrecht aus Art. 13 GG, jedoch schützt dies nicht das Betreten durch staatliche Institutionen. Geschäfts- und Betriebsräume sind ohnehin nicht so stark geschützt durch das Grundrecht, da sie i.d.R. ohnehin den allgemeinen Zugang ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Betreten während der Geschäfts- und Arbeitszeiten des Unternehmens erfolgt. § 27b UStG ist so zu verstehen, dass die individuellen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Betriebs, der gem. § 27b UStG aufgesucht wird, gemeint sind. Das Betreten kann also nur während der individuellen Öffnungszeiten des Unternehmens erfolgen.