Ausweis der Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Ausweis der Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistungen

Der in Dortmund ansässige Architekt B plant ein Gebäude in Alkmaar (Niederlande) für die in Ahaus ansässige C-GmbH, die das Gebäude für eine geplante Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit in den Niederlanden nutzen möchte. Das Gebäude soll auf einem Grundstück in Alkmaar gebaut werden. Es wird eine Rechnung i.H.v. 100.000 Euro zzgl. 19.000 Euro deutsche Umsatzsteuer erteilt.

Grundsätzlich richtet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG bei einem unternehmerischen Abnehmer der Ort der sonstigen Leistung nach dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Danach wäre im Beispielsfall grundsätzlich Ahaus der Ort der sonstigen Leistung. Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) UStG gilt als Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen, die der Vorbereitung oder Ausführung von Bauleistungen an einem Grundstück dienen, der Ort des Grundstücks. Mithin liegt hier der Leistungsort in den Niederlanden. Es handelt sich daher um eine sonstige Leistung, die in den Niederlanden ausgeführt wird und somit in Deutschland nicht steuerbar ist. Gleichwohl schuldet Architekt B die für die nicht steuerbare Leistung ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 19.000 Euro.