Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Unternehmer U übersendet seinem Leistungsempfänger für die Lieferung einer Ware eine Rechnung per E-Mail. Versehentlich wird die identische Rechnung zweimal an den Leistungsempfänger übermittelt.
Es liegt hier kein Fall des § 14c Abs. 1 UStG vor. Sofern eine inhaltlich identische elektronische Rechnung zweimal als Mehrstück übersendet wird, kommt es nicht zu einer Steuerschuldnerschaft aus § 14c UStG. Liegen jedoch keine inhaltlich identischen Rechnungen vor (z.B. andere Rechnungsnummer), schuldet der leistende Unternehmer den darin ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Sofern diese Rechnungen jedoch bereits als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet sind, kommt es ebenfalls nicht zu einer Steuerschuld aus § 14c UStG.
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