Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht

Die Tätigkeit (jedes Tun, Dulden oder Unterlassen) muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Gegenstand der Leistung bzw. der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-110/94 und v. 18.12.1997 - C-384/95; BFH, Urt. v. 30.01.1997 - V R 133/93 und v. 13.11.1997 - V R 11/97) muss hierbei sein:

Ein Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen), durch das

einem individualisierbaren Leistungsempfänger

ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird,

der einen Verbrauch i.S.d. Mehrwertsteuersystems ermöglicht.

Es ist nur eine erforderlich. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es nicht. Auch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit kann eine Unternehmereigenschaft begründen. Unter Einnahme ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Neben Geld kommen daher auch Sachen oder sonstige Leistungen in Betracht.