Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Bruchteilsgemeinschaften können - wie natürliche und juristische Personen und andere Personenzusammenschlüsse - Unternehmer sein, da die Unternehmereigenschaft weder an eine bestimmte Rechtsform noch an die Rechtsfähigkeit im Zivilrecht gebunden ist (Abschn. 2.1 Abs. 1 UStAE). Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist vielmehr, dass die Bruchteilsgemeinschaft als solche nach außen auftritt und selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist (§ 2 Abs. 1 UStG). Dazu ist es ausreichend, wenn die Bruchteilsgemeinschaft ausschließlich gegenüber ihren Teilhabern auftritt, da sich die Bruchteilsgemeinschaft und deren Teilhaber als jeweils eigenständige Rechtssubjekte des Umsatzsteuerrechts gegenüberstehen und somit wie fremde Dritte in Leistungsbeziehungen treten können.
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