Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG (Ausführung von Leistungen gegen Entgelt, selbständig und nachhaltig tätig) können die folgenden Personenvereinigungen Unternehmer sein:
![]() | Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) |
![]() | Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR, z.B. Sozietäten, Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft) Durch das am 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) gibt es nunmehr zwei Arten einer GbR. |
![]() | Erbengemeinschaften |
![]() | Wohnungseigentümergemeinschaften |
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![]() | Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob die beteiligten Gesellschafter Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind. Auch berührt ein Wechsel ihrer Gesellschafter (selbst bei einem vollständigen Wechsel aller Gesellschafter) nicht die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft. Umgekehrt macht allein die Stellung als Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft diesen nicht automatisch zu einem Unternehmer. Personengesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich jeweils eigenständig zu betrachten. |
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