Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Zweifel bestehen oftmals, wem eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist.
HinweisDie Tätigkeit bzw. der Umsatz ist grundsätzlich demjenigen als Unternehmer zuzurechnen, der im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftritt (Abschn. 2.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). |
Der Schuldner der Leistung muss jedoch, damit ihm die Leistung als Unternehmer zugerechnet wird, umsatzsteuerlich selbständig sein. Der Leistungsverpflichtete muss die vereinbarte Leistung nicht eigenhändig erbringen, sondern kann seine Verpflichtung auch durch die Einschaltung anderer, z.B. Subunternehmer, Arbeitnehmer usw. erfüllen. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers wird daher, selbst wenn er wie ein Unternehmer auftritt, seinem Arbeitgeber zugerechnet (BFH, Urt. v. 15.07.1987 - X R 19/80).
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