Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gerade Pkws werden jedoch fast immer neben der unternehmerischen Nutzung für private Fahrten des Unternehmers genutzt. Diesen Fall bezeichnet das BMF als unternehmensfremde Nutzung. Des Weiteren handelt es sich dabei nach Auffassung des BMF um einen Sonderfall. Für den Unternehmer besteht dann ein Zuordnungswahlrecht. Das heißt, der Unternehmer kann entscheiden, ob er das Fahrzeug
Auch hier ist die beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung entscheidend. Um die unterschiedlichen Nutzungen aufteilen zu können, ist auf das voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer abzustellen. Bei einer Ersatzbeschaffung kann für die Aufteilung das Verhältnis des Vorjahres herangezogen werden. Seine Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären.
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