Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Für die Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft hat (Reverse-Charge), kann die geschuldete Steuer ebenfalls als Vorsteuer abgezogen werden. Eine Rechnung ist nicht erforderlich. Erfolgt eine Anzahlung, ist auch die darauf entfallende Steuer ebenfalls als Vorsteuer abziehbar. Mithin gleichen sich auch bei § 13b UStG Steuerschuld und Vorsteuer damit grundsätzlich auf null aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die getätigten Ausgangsumsätze beispielsweise gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG steuerfrei sind. In diesem Fall werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze getätigt, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise der Höhe nach ausschließen.
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