Zuordnung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuer

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Zuordnung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuer

Für die Bestimmung der Mindestnutzungsgrenze von 10 % nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG und für die Frage, wie hoch der Vorsteuerabzug bei einer teilunternehmerischen Verwendung eines Gegenstands ist, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt dabei nicht nach § 15 Abs. 4 UStG, da die Vorschrift nur für die Aufteilung bei vorsteuerschädlicher und vorsteuerunschädlicher Verwendung regelt. Gleichwohl wendet das BMF die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG entsprechend an (vgl. BMF-Schreiben v. 02.01.2014 - IV D 2 - S 7300/12/10002 :001).

Ein Umsatzschlüssel kommt zur Ermittlung der unternehmerischen Nutzung im Regelfall nicht in Betracht. Ein Umsatzschlüssel ist als Zuordnungsschlüssel nur sachgerecht, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (vgl. BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/09, XI R 29/10 und XI R 21/10).

Eine Aufteilung nach Nutzflächen kommt bei Immobilien nicht Betracht, wenn die entsprechenden Flächen nicht vergleichbar sind (nicht wesensgleich). Dies ist beispielsweise bei den Dachflächen im Vergleich zu den Innenflächen eines Gebäudes gegeben. Für den Zuordnungsschlüssel ist in diesen Fällen auf das Verhältnis der Vermietungsumsätze für die Dach- und Gebäudeinnenfläche abzustellen. Werden tatsächlich keine Vermietungsumsätze erzielt, sind fiktive Vermietungsumsätze anzusetzen.