Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Mit Verfügung vom 26.07.2005 - S 7306 - 70 - St 11 - 32 haben die OFD Münster und die OFD Düsseldorf die Grundsätze der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten näher erläutert. Bei Kreditinstituten sind die einzelnen verselbständigten Organisationsstrukturen isoliert zu betrachten. Für die Entscheidung der Frage, ob eine solche verselbständigte Organisationseinheit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sie - für sich betrachtet - abgrenzbare Tätigkeiten ausführt. Die einzelnen Vorsteuerbeträge sind entsprechend den einzelnen Organisationsbereichen zugeordnet worden (wegen der Einzelheiten vgl. o.a. Verfügung der OFD Münster und Düsseldorf).
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