Eingangsleistung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Eingangsleistung

Eingangsumsatz i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (Abschn. 13b.6 UStAE) ist die Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1.000, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 (aus Position 7109). Zum Umfang der Lieferungen von Anlagegold vgl. Abschn. 25c.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 UStAE, zur Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Anlagegold vgl. Abschn. 25c.1 Abs. 5 UStR. Beispiele für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG werden in der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012 (S 7279 - Karte 3) umfangreich aufgeführt.

In den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fällt ebenfalls die Lieferung von Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mindestens 325/1.000 haben (vgl. EuGH, Urt. v. 26.05.2016 - C-550/14, Envirotec Denmark).

Seit dem 01.10.2014 kommt gem. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht mehr in Betracht, wenn die Differenzbesteuerung zulässigerweise auf die Lieferung eines in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 oder 9-11 UStG genannten Gegenstands angewendet wurde.